Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereigesetz für das Land Brandenburg
BbgFischG§ 41 Weitergeltung bestehender Fischereirechte
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/41#abs-1 (1) Die Fischereirechte des Landes Brandenburg, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/41#abs-2 (2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) eingetragen sind, bleiben bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/41#abs-3 (3) Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 übernommen wurden, bestehen als selbständige Fischereirechte des Landes Brandenburg fort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/41#abs-4 (4) Die selbständigen Fischereirechte, die gemäß § 10 und § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 zu löschen beziehungsweise erloschen waren, gelten zum 1. Januar 1961 als gelöscht und erloschen.