Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereigesetz für das Land Brandenburg

BbgFischG

§ 7 Beschränkte selbständige Fischereirechte

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/7#abs-1 (1) Ein selbständiges Fischereirecht kann auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel sowie in anderer Hinsicht eingeschränkt sein (beschränktes selbständiges Fischereirecht).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/7#abs-2 (2) Ein Küchenfischereirecht gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, mit der Handangel für den eigenen häuslichen Verbrauch zu fischen.

§ 6 § 8