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BbgFischG

§ 11 Fischereipachtvertrag

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/11#abs-1 (1) Abschluß und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/11#abs-2 (2) Küchenfischereirechte (§ 7 Abs. 2) dürfen nicht, Koppelfischereirechte dürfen nur an Erwerbsfischer oder deren Vereinigungen verpachtet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/11#abs-3 (3) Verträge, die gegen die Absätze 1 oder 2 oder gegen § 10 Abs. 2 bis 4 verstoßen, sind nichtig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/11#abs-4 (4) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 581 bis 584 b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/11#abs-5 (5) Für die Dauer eines Streits über die Wirksamkeit des Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

§ 10 § 12