Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereigesetz für das Land Brandenburg
BbgFischG§ 42 Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/42#abs-1 (1) Nach bisherigem Recht erteilte Jugend- und Sonderfischereischeine berechtigen zum Gebrauch der Friedfischangel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/42#abs-2 (2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die am 1. August 2006 eine gültige Betriebsgenehmigung nach bisherigem Recht besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/42#abs-3 (3) Von der Ablegung der Angelprüfung sind Personen befreit, die am 1. August 2006 einen Fischereischein A besitzen.