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BbgFischG

§ 42 Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/42#abs-1 (1) Nach bisherigem Recht erteilte Jugend- und Sonderfischereischeine berechtigen zum Gebrauch der Friedfischangel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/42#abs-2 (2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die am 1. August 2006 eine gültige Betriebsgenehmigung nach bisherigem Recht besitzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFischG/42#abs-3 (3) Von der Ablegung der Angelprüfung sind Personen befreit, die am 1. August 2006 einen Fischereischein A besitzen.

§ 41 § 43