Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 10 Bedarfsmesszahl für die Landkreise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/10?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Bedarfsmesszahl, die die durchschnittliche Aufgabenbelastung ausdrückt, wird für einen Landkreis ermittelt, indem der Bedarfsansatz nach § 11 mit einem Grundbetrag nach Absatz 2 vervielfältigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/10?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Der Grundbetrag ist zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 6 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 13 für Landkreise so zu berechnen und auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen, dass die Schlüsselmassen soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 BbgFAG →
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