Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische E-Rechnungsverordnung

BbgERechV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgERechV/2#abs-1 (1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgERechV/2#abs-2 (2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn

es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgERechV/2#abs-3 (3) Rechnungsstellende sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfangende im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgERechV/2#abs-4 (4) Rechnungsempfangende sind alle Stellen im Sinne von § 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgERechV/2#abs-5 (5) Rechnungssendende sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellenden ausstellen und übermitteln.

Einzelnorm

§ 1 § 3