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# § 2 BbgERechV (Brandenburg) — Begriffsbestimmungen

Brandenburgische E-Rechnungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne von Absatz 1, wenn

es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.

(3) Rechnungsstellende sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfangende im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln.

(4) Rechnungsempfangende sind alle Stellen im Sinne von § 1 Absatz 2 dieser Verordnung.

(5) Rechnungssendende sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellenden ausstellen und übermitteln.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 BbgERechV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgERechV/2

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