Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische E-Rechnungsverordnung

BbgERechV

§ 3 Elektronisches Empfangsverfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgERechV/3#abs-1 (1) Rechnungsstellende können Rechnungen gegenüber Rechnungsempfangenden in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendenden bedienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgERechV/3#abs-2 (2) Rechnungsempfangende, die zur juristischen Person Land Brandenburg gehören, müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung des Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 2 elektronisch empfangen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgERechV/3#abs-3 (3) Rechnungsempfangende, die nicht zur juristischen Person Land Brandenburg gehören, können die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung des Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 2 elektronisch empfangen. Sie können auch andere elektronische Verfahren zum Empfang nutzen.

Einzelnorm

§ 2 § 4