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# § 16 BbgBestG (Brandenburg) — Verfahren der anatomischen Sektion

Brandenburgisches Bestattungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die anatomische Sektion verantwortliche Ärztin oder Hochschullehrerin oder der für die anatomische Sektion verantwortliche Arzt oder Hochschullehrer fertigt eine Niederschrift über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 an. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen. Erfolgt die Niederschrift auf elektronischem Wege, ist diese durch elektronischen Schriftformersatz der durchführenden Ärztin oder des durchführenden Arztes zu zeichnen.

(2) Nach Beendigung der anatomischen Sektion hat die verantwortliche Person nach Absatz 1 für die Bestattung zu sorgen und darüber eine Niederschrift anzufertigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion nach § 14 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 16 BbgBestG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/16

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