Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz
BbgBesG§ 62 Überführung in die Ämter der Besoldungsordnungen A, B, W und R
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/62?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter werden aus den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesbesoldungsordnungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Brandenburgischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Ämtern in die entsprechenden Ämter der Besoldungsordnungen A, B, W und R dieses Gesetzes (Anlagen 1 bis 3) überführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/62?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 3 werden am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in die Ämter ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 4 überführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/62?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 62 BbgBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt (Oder), 02.05.2022 – 2 K 8/20
- VG Frankfurt (Oder), 13.09.2018 – 2 K 1632/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.