Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 61 Anwendung dieses Gesetzes auf vorhandene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Dieses Gesetz gilt auch für die am Tag des Inkrafttretens und am Vortag vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren.

§ 60 § 62