Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungsgesetz

BbgBesG

§ 15 Versorgungsrücklage

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/15#abs-1 (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird beim Land und bei den Kommunen jeweils eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozentpunkten abgesenkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/15#abs-2 (2) Bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung (§ 14) gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/15#abs-3 (3) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3926) zugeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/15#abs-4 (4) Das Nähere wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

§ 14 § 16