Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 71 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 15.02.2017 – VG 5 K 809/14Zitiert von 2
- VG Cottbus, 30.10.2025 – VG 3 L 577/25
- VG Frankfurt (Oder), 18.01.2017 – 5 K 1347/13Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 09.02.2021 – 5 L 451/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2025 – 7 S 3/24Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2021 – OVG 10 S 4/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – OVG 7 A 25/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 – OVG 10 B 9.19Zitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2023 – OVG 3a A 30/23Zitiert von 7
20 Entscheidungen zu § 71 BbgBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 BbgBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/71#abs-1 (1) Hat eine Gemeinde ihr nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Baugesetzbuchs erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, soll die Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen der Gemeinde ersetzen; in den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs ist das fehlende Einvernehmen zu ersetzen. Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/71#abs-2 (2) Die Gemeinde ist vor Ersetzung des Einvernehmens anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von einem Monat erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/71#abs-3 (3) Die Genehmigung, mit der die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt wird, gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Sie ist insoweit zu begründen. Widerspruch und Anfechtungsklage der Gemeinde haben auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/71#abs-4 (4) Abweichend von § 119 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kann die Gemeinde die Ersetzung des Einvernehmens durch Widerspruch gegen die Genehmigung anfechten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/71#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Widerspruchsverfahren.
Einzelnorm