Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 41 Lüftungsanlagen
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/41#abs-1 (1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/41#abs-2 (2) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/41#abs-3 (3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/41#abs-4 (4) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/41#abs-5 (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht
für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb von Wohnungen,
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 Quadratmeter in nicht mehr als zwei Geschossen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBO/41#abs-6 (6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Einzelnorm