Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung
BbgBAAV§ 4 Bewerbung, Bewerbungsunterlagen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/4#abs-1 (1) Die Bewerbung für einen oder für mehrere Bezirke zu einem Vergabetermin ist bei der jeweils zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/4#abs-2 (2) Werden zum selben Vergabetermin mehrere Bezirke ausgeschrieben, muss im Fall einer Mehrfachbewerbung die Bewerbung eine Rangfolge der beantragten Bezirke enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/4#abs-3 (3) Werden zu einem Vergabetermin mehrere Bezirke durch verschiedene zuständige Behörden ausgeschrieben, müssen im Fall der Mehrfachbewerbung bei verschiedenen Behörden
gegenüber jeder Behörde eine identische Rangfolge der beantragten Bezirke und
die für diese Bezirke zuständigen Bestellungsbehörden
angegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/4#abs-4 (4) Die Bewerbung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, eine Anschrift und eine Telefonnummer sowie falls vorhanden eine E-Mail-Adresse,
einen tabellarischen Lebenslauf, der lückenlose Angaben über die schulische und berufliche Vorbildung sowie den beruflichen Werdegang enthält und aus dem der Beginn sowie das Ende der jeweiligen Tätigkeiten auf den Tag genau hervorgehen,
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle: Zeugnisse mit Notenangaben über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über jeweils gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen,
Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten in Form von Bestellungsurkunden, Arbeitsverträgen, Arbeitsbescheinigungen und Sozialversicherungsnachweisen der letzten sieben Jahre,
Nachweise über die Bestellung als Vertreter nach § 11b des Schornsteinfeger-Handwerks-
gesetzes der letzten sieben Jahre,
Nachweise über
zusätzliche berufsbezogene Qualifikationen und Abschlüsse,
zusätzliche berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der letzten sieben Jahre; die Nachweise müssen jeweils die bestätigte Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden, Datum, Beginn, Ende und Ort der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme, den Namen des Referenten und die wesentlichen Inhalte der Fort- und Weiterbildungsmaßnahme enthalten sowie
gesetzlich vorgeschriebene beziehungsweise vorgesehene Zeiten während der letzten sieben Jahre, insbesondere Grundwehrdienstzeiten, Elternzeiten, Pflegezeiten und Zeiten der Berufsunfähigkeit, wobei maximal zwei Jahre anerkannt werden,
eine Eigenerklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erfüllt,
eine Eigenerklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt,
eine Eigenerklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen die Bewerberin oder den Bewerber strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder ein anhängiges Ermittlungs- oder Gewerbeuntersagungsverfahren“ bekannt ist,
eine Eigenerklärung der Bewerberinnen oder Bewerber, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, dass sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlich sind,
eine Eigenerklärung darüber, ob eine dieser Bewerbung vorangegangene Bestellung als
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
innerhalb der letzten sieben Jahre vor Beginn der Ausschreibung gemäß § 12 Absatz 1
Nummer 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufgehoben, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes widerrufen wurde oder ob andere Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von § 21 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergriffen wurden; anzugeben sind jeweils die seinerzeit zuständige Behörde, die genauen Maßnahmen sowie das Aktenzeichen des Verfahrens,
eine Eigenerklärung darüber, ob eine dieser Bewerbung vorausgegangene Bestellung als
Vertretung nach § 11b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes innerhalb der letzten
sieben Jahre vor Beginn der Ausschreibung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufgehoben, nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen wurde und
in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaberin oder Inhaber eines Bezirks außerhalb des Landes Brandenburg ist, den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer der für diesen Bezirk zuständigen Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/4#abs-5 (5) Die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 4 Nummer 3 bis 6 können der zuständigen Behörde als Kopie eingereicht werden. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die Bewerbungsunterlagen nach Absatz 4 Nummer 7 bis 12 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Den Bewerbungsunterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine deutsche Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer beizulegen. Nachweise nach Absatz 4 Nummer 6b ohne bestätigte Angabe der Anzahl der Unterrichtsstunden werden nur als halbtägige Veranstaltungen anerkannt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/4#abs-6 (6) Im Fall fehlender, unvollständiger, veralteter oder nicht fristgemäß eingereichter Bewerbungsunterlagen sowie fehlender deutscher Übersetzungen kann die zuständige Behörde die Vorlage der entsprechenden Unterlagen unter erneuter Fristsetzung nachfordern, wenn hierdurch der Ablauf des Auswahlverfahrens und insbesondere die fristgemäße Bestellung nicht gefährdet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/4#abs-7 (7) Versuchen Bewerberinnen oder Bewerber sich durch arglistige Täuschung im Auswahlverfahren einen Vorteil zu verschaffen, werden sie von diesem Verfahren ausgeschlossen.