Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung
BbgBAAV§ 6 Verfahren nach der Auswahlentscheidung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/6#abs-1 (1) Nach Beendigung der Auswahl nach § 5 sind zwischen denjenigen Behörden, denen Bewerbungen derselben Bewerberinnen und Bewerber vorliegen, die jeweiligen Verfahren zweckmäßig zu koordinieren. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen jeweils dieselben Bewerberinnen und Bewerber als am besten geeignet ermittelt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/6#abs-2 (2) Nach der Koordinierung nach Absatz 1 benachrichtigt die zuständige Behörde unverzüglich die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber, setzt dabei eine angemessene Frist zur schriftlichen oder elektronischen Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der vorgesehenen Bestellung und informiert über die Möglichkeit der Rücknahme von weiteren Bewerbungen. Wird die Erklärung über die Annahme auch auf Nachfrage nicht abgegeben, gilt dies als Ablehnung der vorgesehenen Bestellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/6#abs-3 (3) Im Fall der Ablehnung oder des Scheiterns der Bestellung der ausgewählten Person aus ihr zu zurechnenden Gründen wird die jeweils nächste geeignete Bewerberin oder der jeweils nächste geeignete Bewerber durch die zuständige Behörde benachrichtigt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBAAV/6#abs-4 (4) Nach Eingang der Erklärung über die Annahme sendet die zuständige Behörde den nicht ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern einen Ablehnungsbescheid, wenn von der Möglichkeit der Rücknahme von Bewerbungen kein Gebrauch gemacht wurde. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestellt die Behörde die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber für den ausgeschriebenen Bezirk. Ist die Bewerberin oder der Bewerber bereits Inhaber eines Bezirks, muss zum Vergabetermin die Aufhebung der bisherigen Bestellung erfolgt sein.