Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz
BbgAltPflHG§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAltPflHG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAltPflHG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.