(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.