Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
BbgAbfBodG§ 10 Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
Stand: 30.07.2026
Zum Vollzug ihrer Aufgaben haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Befugnis, die Befolgung der nach den §§ 8 und 9 erlassenen Satzungen zu überwachen und durch erforderliche Anordnungen und Maßnahmen durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sie die Befugnisse aus den §§ 19 und 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 BbgAbfBodG →
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- VG Cottbus, 17.11.2016 – VG 4 K 238/14Zitiert von 5
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