Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
BbgAZVPFJ§ 29 Übergangsvorschriften
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/29#abs-1 (1)
Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen
zur Arbeitszeit bestehen, haben diese Regelungen innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Regelungen nach § 28 Absatz 1
bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/29#abs-2 (2) Der
während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes
zu leistende Dienst kann so verteilt werden, dass er
durchgehend
geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
zunächst
geleistet und der Beamte anschließend von der Dienstleistung freigestellt
wird (Blockmodell).
Im Fall der
Nummer 2 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 5 gilt entsprechend.