Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

BbgAZVPFJ

§ 28 Experimentierklausel, Ausnahmeregelung

Stand: 23.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/28#abs-1 (1) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen

zulassen. Dies gilt auch, wenn dieselbe oder eine ähnliche Regelung von einer

anderen Dienststelle bereits erprobt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/28#abs-2 (2) Für die

Dozenten an den zuständigen Bildungseinrichtungen kann die zuständige oberste

Dienstbehörde von den §§ 3, 4 und 18 abweichen.

§ 27 § 29