Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug
BbgAZVPFJ§ 28 Experimentierklausel, Ausnahmeregelung
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/28#abs-1 (1) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen
zulassen. Dies gilt auch, wenn dieselbe oder eine ähnliche Regelung von einer
anderen Dienststelle bereits erprobt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAZVPFJ/28#abs-2 (2) Für die
Dozenten an den zuständigen Bildungseinrichtungen kann die zuständige oberste
Dienstbehörde von den §§ 3, 4 und 18 abweichen.