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§ 29 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen

zur Arbeitszeit bestehen, haben diese Regelungen innerhalb eines Jahres nach

Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Regelungen nach § 28 Absatz 1

bleiben unberührt.

(2) Der

während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes

zu leistende Dienst kann so verteilt werden, dass er

durchgehend

geleistet wird (Teilzeitmodell) oder

zunächst

geleistet und der Beamte anschließend von der Dienstleistung freigestellt

wird (Blockmodell).

Im Fall der

Nummer 2 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 5 gilt entsprechend.