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§ 28 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Experimentierklausel, Ausnahmeregelung

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Landesrecht Brandenburg

Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen

zulassen. Dies gilt auch, wenn dieselbe oder eine ähnliche Regelung von einer

anderen Dienststelle bereits erprobt wird.

(2) Für die

Dozenten an den zuständigen Bildungseinrichtungen kann die zuständige oberste

Dienstbehörde von den §§ 3, 4 und 18 abweichen.