(1) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen
zulassen. Dies gilt auch, wenn dieselbe oder eine ähnliche Regelung von einer
anderen Dienststelle bereits erprobt wird.
(2) Für die
Dozenten an den zuständigen Bildungseinrichtungen kann die zuständige oberste
Dienstbehörde von den §§ 3, 4 und 18 abweichen.