Soweit keine
dienstlichen Belange entgegenstehen, kann durch den Leiter der Dienststelle oder
den von ihm Beauftragten den Beamten gestattet werden, ihre Dienstleistung
teilweise auch außerhalb ihrer Dienststelle zu erbringen.
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Soweit keine
dienstlichen Belange entgegenstehen, kann durch den Leiter der Dienststelle oder
den von ihm Beauftragten den Beamten gestattet werden, ihre Dienstleistung
teilweise auch außerhalb ihrer Dienststelle zu erbringen.