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§ 16 BbgAZVPFJ (Brandenburg) — Arbeitsortflexibilisierung

Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit keine

dienstlichen Belange entgegenstehen, kann durch den Leiter der Dienststelle oder

den von ihm Beauftragten den Beamten gestattet werden, ihre Dienstleistung

teilweise auch außerhalb ihrer Dienststelle zu erbringen.