Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

BbgAGSchKG

§ 6 Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Daten

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Der Träger einer Beratungsstelle, der eine Förderung beantragt hat, ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten seines in der Beratungsstelle tätigen Personals und seiner Organe der nach § 7 Absatz 1 zuständigen Behörde offenzulegen, soweit die Daten für die Bewilligung der Zuwendung, für die Prüfung des Verwendungsnachweises, für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides oder für den Erlass eines Erstattungsbescheides erforderlich sind.

§ 5 § 7