Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
BbgAGSchKG§ 7 Zuständigkeit
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGSchKG/7#abs-1 (1) Zuständige Behörde ist das für Frauen zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGSchKG/7#abs-2 (2) Das für Frauen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtverordnung die Zuständigkeit nach Absatz 1 und nach den §§ 9 und 10 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie die zuständige Landesbehörde nach § 33 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anderweitig zu bestimmen.