§ 6 BbgAGSchKG (Brandenburg) — Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Daten

Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Träger einer Beratungsstelle, der eine Förderung beantragt hat, ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten seines in der Beratungsstelle tätigen Personals und seiner Organe der nach § 7 Absatz 1 zuständigen Behörde offenzulegen, soweit die Daten für die Bewilligung der Zuwendung, für die Prüfung des Verwendungsnachweises, für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides oder für den Erlass eines Erstattungsbescheides erforderlich sind.