Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

BbgAGSchKG

§ 5 Umfang der öffentlichen Förderung, Verfahren

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGSchKG/5#abs-1 (1) Die öffentliche Förderung beträgt mindestens 80 Prozent der angemessenen Personal- und Sachkosten und wird durch jährliche pauschale Festbeträge gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGSchKG/5#abs-2 (2) Näheres über Art, Umfang und Verfahren der Förderung regelt das für Frauen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 4 § 6