Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
BbgAGSchKG§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGSchKG/1#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Schwangerschaftsberatung und die Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in freier und kommunaler Trägerschaft und durch Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGSchKG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz regelt die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.