Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

BbgAGSchKG

§ 2 Grundsätze der öffentlichen Förderung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGSchKG/2#abs-1 (1) Das Land fördert auf Antrag eines Trägers Schwangerschaftsberatungsstellen, die eine Schwangerschaftsberatung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, und staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, wenn die Beratungsstellen für die Sicherstellung eines ausreichenden wohnortnahen und pluralen Beratungsangebotes im Sinne der §§ 3, 4 Absatz 1 und § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGSchKG/2#abs-2 (2) Zur Sicherstellung der Wohnortnähe sind Versorgungsbereiche festzulegen, denen die Beratungsstellen zugeordnet sind. Die einzelnen Versorgungsbereiche umfassen bis zu fünf Landkreise und kreisfreie Städte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGSchKG/2#abs-3 (3) Eine Beratungsstelle ist für ein plurales Angebot erforderlich, wenn sich die Beratung des Trägers in ihrer weltanschaulichen Ausrichtung von der Beratung der Träger anderer Beratungsstellen im Versorgungsbereich unterscheidet und eine relevante jährliche Nachfrage zu erwarten ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgAGSchKG/2#abs-4 (4) Das Land trägt dafür Sorge, dass die in § 4 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgeschriebene Anzahl an vollzeitbeschäftigten Beratungskräften oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten (Vollzeitäquivalent) für die Einwohnerinnen und Einwohner des jeweiligen Versorgungsbereichs zur Verfügung steht (Mindestversorgung). Die nach den §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzte können mit einem Anteil von bis zu 10 Prozent auf die Mindestversorgung angerechnet werden.

§ 1 § 3