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§ 1 BbgAGSchKG (Brandenburg) — Zweck des Gesetzes

Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Schwangerschaftsberatung und die Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in freier und kommunaler Trägerschaft und durch Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen.

(2) Dieses Gesetz regelt die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach § 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.