Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
BayZVStaatsABehoede§ 2
Stand: 25.08.2026
Die Regierungen sind zuständig:
1. für Einbürgerungen in den Fällen
b) des § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit – Erstes StARegG – (BGBl III 102-5), zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618),
c) der §§ 13 und 14 StAG, sofern sie das Verfahren im Rahmen des § 17 Abs. 3 Erstes StARegG fortführen;
2. für die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 2 StAG.
Die Kreisverwaltungsbehörden sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 zuständig für Einbürgerungen nach den dort genannten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wenn zugleich ein weiterer Familienangehöriger nach § 10 StAG einzubürgern ist.