Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
BayZVStaatsABehoede§ 1
Stand: 25.08.2026
Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.