Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
BayZVStaatsABehoede§ 3
Stand: 25.08.2026
Soweit Einbürgerungsverfahren nach § 17 Abs. 5 Erstes StARegG verbunden werden, ist die Staatsangehörigkeitsbehörde, die die Verfahren weiterführt, auch für die übernommenen Verfahren zuständig.