Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften BayWiVG Art. 27 Mittelverwendung Stand: 25.08.2026 Bayern Die Gemeinden haben die Mittel nach den Art. 24 und 26 zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern einzusetzen.