Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

BayWiVG

Art 24 Gemeindebeteiligung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/24#abs-1 (1) Der Vorhabenträger hat die beteiligungsberechtigten Gemeinden angemessen an dem Vorhaben zu beteiligen. Die Beteiligung hat mit Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens zu erfolgen und ist mindestens 20 Jahre, längstens jedoch bis zur endgültigen Außerbetriebnahme der Anlage zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/24#abs-2 (2) Als angemessen gilt eine Beteiligung nach Abs. 1, die sich wertmäßig an der Ausgleichsabgabe orientiert; Vorhabenträger und Gemeinden können eine Direktzahlung oder auch andere Beteiligungsmodelle vereinbaren. Als angemessene Beteiligung nach Abs. 1 gilt auch, wenn eine Beteiligung nach § 6 EEG 2023 in Höhe von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten wird.

Art 23 Art 25