Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
BayWiVGArt 26 Ausgleichsabgabe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/26#abs-1 (1) Solange der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach Art. 24 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann dieser durch Bescheid der jeweiligen beteiligungsberechtigten Gemeinde zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet werden. Ein Bescheid kann frühestens nach Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens erlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/26#abs-2 (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt insgesamt höchstens 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Der Bemessungszeitraum für die Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach Art. 24 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Er endet mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach Art. 24 Abs. 1 und 2 in vollem Umfang nachkommt, spätestens jedoch nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens. Die Aufteilung der Ausgleichsabgabe erfolgt anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete an der Gesamtfläche des Umkreises nach § 6 Abs. 2 EEG 2023; für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt dies entsprechend. Bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden kann auf die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe anteilig nach Satz 4 durch einzelne beteiligungsberechtigte Gemeinden verzichtet werden. Der Vorhabenträger hat die zum Erlass eines Bescheides nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.