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Art 27 BayWiVG (Bayern) — Mittelverwendung

Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinden haben die Mittel nach den Art. 24 und 26 zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern einzusetzen.