Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
BayWiVGArt 23 Beteiligungsberechtigte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/23#abs-1 (1) Beteiligungsberechtigt sind alle Gemeinden in Bayern im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 (beteiligungsberechtigte Gemeinde).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/23#abs-2 (2) Befinden sich die Anlagen auf einem gemeindefreien Gebiet, gilt für die Anwendung der Art. 22, 24 und 26 auch der Landkreis, dem das gemeindefreie Gebiet nach Art. 7 der Landkreisordnung (LKrO) zugeteilt ist, als beteiligungsberechtigt. Art. 27 gilt entsprechend.