Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

BayWiVG

Art 6 Amtsenthebung und Versetzung der Mitglieder der Regulierungskammer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied der Regulierungskammer ohne seine schriftliche Zustimmung seines Amtes nur dann enthoben oder in ein anderes Amt versetzt werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.

Art 5 Art 7