Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
BayWiVGArt 7 Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer
Stand: 25.08.2026
Der Staatsminister übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Regulierungskammer aus; Art. 2 bleibt unberührt.