Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
BayWiVGArt 10 Energiewirtschaftsgesetz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/10#abs-1 (1) Zuständig für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen ist das Staatsministerium, soweit gesetzlich oder auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für den Vollzug der Konzessionsabgabenverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/10#abs-2 (2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 auf andere Behörden zu übertragen, soweit es sich hierbei nicht um Aufgaben der Regulierungskammer des Freistaates Bayern im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 handelt, und
2. Behörden zu bestimmen, die die Regulierungskammer des Freistaates Bayern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 unterstützen.
Die Mitarbeiter der die Regulierungskammer unterstützenden Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit ausschließlich der Fachaufsicht der Regulierungskammer sowie den Anforderungen nach Art. 2 Abs. 2. Die die Regulierungskammer unterstützenden Behörden haben die mit Ausübung dieser Tätigkeit betrauten Stellen mit einer hierfür angemessenen personellen und finanziellen Ausstattung zu versehen. Die Regulierungskammer kann die Geschäftsverteilung zwischen mehreren sie unterstützenden Behörden durch ihre Geschäftsordnung (Art. 1 Abs. 1 Satz 2) regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/10#abs-3 (3) Das Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.