Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
BayWiVGArt 1 Zuständigkeit der Regulierungskammer
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/1#abs-1 (1) Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im Sinn des § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist die Regulierungskammer des Freistaates Bayern zuständig. Die Regulierungskammer gibt sich eine Geschäftsordnung, die auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/1#abs-2 (2) Die Regulierungskammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Vorsitzenden vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/1#abs-3 (3) Die Regulierungskammer ist oberste Dienstbehörde im Sinn von § 96 Satz 1 der Strafprozeßordnung sowie Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.