Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften
BayWiVGArt 9 Haushalt der Regulierungskammer und der Geschäftsstelle
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/9#abs-1 (1) Die Personal- und Sachmittel der Regulierungskammer und ihrer Geschäftsstelle sind im Einzelplan des Staatsministeriums gesondert auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/9#abs-2 (2) Es ist sicherzustellen, dass die Regulierungskammer und ihre Geschäftsstelle sowie die die Regulierungskammer unterstützenden Behörden im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 über eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung verfügen. Der Vorsitzende der Regulierungskammer entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der nach Abs. 1 ausgewiesenen Haushaltsmittel.