Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

BayWiVG

Art 9 Haushalt der Regulierungskammer und der Geschäftsstelle

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/9#abs-1 (1) Die Personal- und Sachmittel der Regulierungskammer und ihrer Geschäftsstelle sind im Einzelplan des Staatsministeriums gesondert auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/9#abs-2 (2) Es ist sicherzustellen, dass die Regulierungskammer und ihre Geschäftsstelle sowie die die Regulierungskammer unterstützenden Behörden im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 über eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung verfügen. Der Vorsitzende der Regulierungskammer entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der nach Abs. 1 ausgewiesenen Haushaltsmittel.

Art 8 Art 10