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# Art 10 BayWiVG (Bayern) — Energiewirtschaftsgesetz

Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der auf der Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen ist das Staatsministerium, soweit gesetzlich oder auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt für den Vollzug der Konzessionsabgabenverordnung.

(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 auf andere Behörden zu übertragen, soweit es sich hierbei nicht um Aufgaben der Regulierungskammer des Freistaates Bayern im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 handelt, und

2. Behörden zu bestimmen, die die Regulierungskammer des Freistaates Bayern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 unterstützen.

Die Mitarbeiter der die Regulierungskammer unterstützenden Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit ausschließlich der Fachaufsicht der Regulierungskammer sowie den Anforderungen nach Art. 2 Abs. 2. Die die Regulierungskammer unterstützenden Behörden haben die mit Ausübung dieser Tätigkeit betrauten Stellen mit einer hierfür angemessenen personellen und finanziellen Ausstattung zu versehen. Die Regulierungskammer kann die Geschäftsverteilung zwischen mehreren sie unterstützenden Behörden durch ihre Geschäftsordnung (Art. 1 Abs. 1 Satz 2) regeln.

(3) Das Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

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Zitiervorschlag: Art 10 BayWiVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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