Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

BayWiVG

Art 11 Fernwärme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/11#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinn von § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ist das Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWiVG/11#abs-2 (2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.

Art 10 Art 12