(1) Das Buchführungsverfahren muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Buchführung bieten.
(2) Für jede Untersuchung eines Erzeugnisses ist ein Beleg handschriftlich oder maschinell zu erstellen. Die Belege sind vom Zeitpunkt der Erstellung an mindestens fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
(3) Jeder Analysenbefund ist mit einer Nummer zu versehen, die in einem Journal festgehalten werden muss. Daten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung müssen spätestens am übernächsten Arbeitstag seit ihrer Ermittlung eingegeben werden.
(4) Alle Eingaben sind zum Ende des jeweiligen Arbeitstages zu dokumentieren.