nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 26 BayWeinRAV (Bayern) — Analysenbuchführung (zu § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Buchführungsverfahren muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Buchführung bieten.

(2) Für jede Untersuchung eines Erzeugnisses ist ein Beleg handschriftlich oder maschinell zu erstellen. Die Belege sind vom Zeitpunkt der Erstellung an mindestens fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren.

(3) Jeder Analysenbefund ist mit einer Nummer zu versehen, die in einem Journal festgehalten werden muss. Daten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung müssen spätestens am übernächsten Arbeitstag seit ihrer Ermittlung eingegeben werden.

(4) Alle Eingaben sind zum Ende des jeweiligen Arbeitstages zu dokumentieren.

---

Zitiervorschlag: § 26 BayWeinRAV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/26

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
