Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften

BayWeinRAV

§ 13 Handlese (zu § 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 4 Nr. 2 des Weingesetzes)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/13#abs-1 (1) Zur Sicherung der Qualität muss die Lese von Trauben, deren Erzeugnis später das Prädikat Auslese oder Eiswein zuerkannt werden soll, von Hand erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWeinRAV/13#abs-2 (2) Der Begriff „fränkisch trocken“ ist Weinen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Franken“ vorbehalten. Der für die Erzeugung verwendete Most muss einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,3 % vol aufweisen. Der Wein hat einen maximalen Gehalt an vergärbarem Zucker von 4 g je Liter.

§ 12 § 14