Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Waldgesetz
BayWaldGArt. 15 Wiederaufforstung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/15#abs-1 (1) Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Auf Waldflächen, auf denen die Verjüngung unvollständig bleibt, ist diese innerhalb von fünf Jahren nach der Räumung ausreichend zu ergänzen. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/15#abs-2 (2) Grundstücke, die unzulässig gerodet oder der in der Rodungserlaubnis festgelegten Benutzung nicht oder nicht fristgemäß zugeführt worden sind, sind unverzüglich wieder aufzuforsten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayWaldG/15#abs-3 (3) Wird eine Fläche nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht zeitgerecht wieder aufgeforstet oder ergänzt, kann die für die Erteilung der Rodungserlaubnis zuständige Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 15 BayWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 19.1368Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild in Schutzwaldsanierungsgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 20.232Zitiert von 4
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